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Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Wassersportvereins Bovenhaven.

Die Beträge in den Artikeln 5, 8, 13, 14, 15 und 19 sind die Beträge zum Zeitpunkt der Festsetzung; der Betrag in Artikel 13 wird jährlich indexiert. Der geltende Preisstand steht auf der Preisseite.

Name und Sitz.

Artikel 1

Der Verein führt den Namen „Wassersportverein Bovenhaven“, wurde am 1. Mai 1954 gegründet und hat seinen Sitz in Kampen. Das Vereinsjahr läuft vom 1. April bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres.

Das finanzielle Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 1. Januar.

Artikel 2

a. Verein: derjenige, der in Artikel 1 benannt ist.

b. Mitglieder: die in Artikel 5 genannten Mitglieder.

c. Vorstand: der in Artikel 7 genannte Vorstand.

Artikel 3. Besondere Bezeichnungen

Der Verein setzt sich zum Ziel, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten durch:

a. für eine sachgerechte Verteilung der Liegeplätze zu sorgen.

b. sich für eine ausreichende Ausstattung für Reparaturen an Booten auf dem Hafengelände und in der Halle einzusetzen sowie das notwendige Material anzuschaffen.

c. Vorkehrungen für das Winterlager zu treffen.

d. Kontakte zu anderen Wassersportvereinen zu pflegen.

e. durch Veröffentlichungen und Versammlungen aufzuklären.

f. den Wassersport im Allgemeinen zu fördern.

Artikel 4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins sein;

a. jeder, der in der Gemeinde Kampen und in IJsselmuiden wohnt.

b. Die Anmeldung hat ausschließlich schriftlich beim Schriftführer zu erfolgen.

Artikel 5. Ehrenmitglieder, Jugendmitglieder und Mitglieder

Der Verein kennt Ehrenmitglieder, Mitglieder, Jugendmitglieder und Fördermitglieder. Ehrenmitglieder sind diejenigen, die sich in irgendeiner Weise besonders um den Verein verdient gemacht haben; sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.

Jugendmitglieder sind diejenigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Fördermitglieder sind diejenigen, die den Verein mit einem jährlichen Betrag von mindestens 50 % des Mitgliedsbeitrags eines erwachsenen Mitglieds unterstützen möchten.

Artikel 6. Die Mitgliedschaft endet

a. Im Todesfall kann die Ehefrau bzw. der Ehemann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen.

b. durch schriftliche Kündigung beim Schriftführer.

c. bei Nichterfüllung der Bestimmungen dieser Ordnung und insbesondere von Artikel 12

d. bei Zahlungsverzug hinsichtlich Mitgliedsbeitrag und Liegegeld. In den unter c und d genannten Fällen muss der vollzählige Vorstand diesen Beschluss einstimmig unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung fassen. Das Mitglied wird hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Bei Kündigung der Mitgliedschaft verfällt der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag zugunsten des Vereins.

e. Eine Erstattung von Mitgliedsbeitrag und Liegegeldern erfolgt niemals.

Artikel 7. Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar unter anderem einem Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt, nachdem sie gegenüber mindestens zwei in der Versammlung anwesenden Mitgliedern erklärt haben, gegen eine etwaige Wahl keine Einwände zu haben. Der Vorsitzende wird von der Versammlung mit Stimmenmehrheit unmittelbar in sein Amt gewählt. Die übrigen Ämter werden vom Vorstand untereinander verteilt. Jedes Jahr wird in der Jahresversammlung die Vorstandsarbeit zur Sprache gebracht. Jedes Jahr scheiden turnusgemäß ein oder zwei Vorstandsmitglieder aus. Die Ausscheidenden sind unmittelbar wieder wählbar. Kandidaten können bis zum Beginn der Versammlung aufgestellt werden.

Artikel 8. Finanzmittel

Die Finanzmittel bestehen aus:

a. Mitgliedsbeitrag

b. Liegegelder

c. besondere Einnahmen. Mitgliedsbeitrag und Liegegelder werden jährlich in der Jahresversammlung auf Vorschlag des Vorstands von den Mitgliedern festgesetzt. Die Finanzmittel werden vom Kassenwart verwaltet. Er sorgt für den Einzug von Mitgliedsbeitrag und Liegegeldern und führt eine übersichtliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Mitgliedsbeitrag und Liegegelder sind im Voraus zu entrichten.

Artikel 9. Versammlungen. Im Monat März jedes Jahres findet eine Jahresversammlung statt, in der: a. die Vorstandsarbeit zur Sprache gebracht wird; b. Vorstandswahlen gemäß Artikel 7 stattfinden; c. ein Kassenprüfungsausschuss bestellt wird; d. der Jahresbericht von Schriftführer und Kassenwart erstattet wird; e. der Kassenprüfungsausschuss Bericht erstattet. Eine Mitgliederversammlung wird abgehalten, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Abstimmungen über Personen erfolgen schriftlich, über Sachfragen mündlich.

Artikel 10. Verwaltung. Der Schriftführer besorgt die Verwaltung des Vereins mit Ausnahme der Finanzverwaltung. Er fertigt von allen Versammlungen Protokolle an, die in der nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung verlesen und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. Der gesamte Schriftverkehr des Vereins läuft beim Schriftführer ein oder geht von ihm aus. Über ein- und ausgehende Schriftstücke führt er Aufzeichnungen. Am Jahresende werden diese Unterlagen gebündelt und im Archiv abgelegt.

Artikel 11. Material des Vereins. Von einem vom Vorstand bestellten Aufsichtführenden wird eine Inventarliste des Materials, der Werkzeuge und des Besitzes des Vereins erstellt. Eine Abschrift hiervon wird im Schuppen ausgehängt. Die Materialien und Werkzeuge werden im Schuppen verwahrt. Ein Exemplar der Inventarliste wird im Archiv abgelegt. Mitglieder, die diese Werkzeuge nutzen möchten, können sie über den Aufsichtführenden leihweise erhalten; dieser führt darüber Aufzeichnungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Werkzeuge schnellstmöglich nach Gebrauch beim Aufsichtführenden zurückzugeben. Werden Werkzeuge nicht zurückgegeben, beschädigt, gebrochen oder gehen sie verloren, meldet der Aufsichtführende dies schnellstmöglich unter Nennung des Nutzers dem Vorstand. Dieser ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen; ebenso obliegt ihm die Pflicht, benutztes Werkzeug gereinigt zurückzugeben. Das Material ist ausschließlich für Instandsetzungsarbeiten an Booten, Stegen und Grundstücken bestimmt.

Artikel 12. Besondere Bestimmungen. Der Vorstand hat das Recht, einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, um eine bessere Einteilung im Hafen zu erreichen. Der Tausch von Liegeplätzen ist nur mit Zustimmung des Vorstands gestattet und ist anschließend von beiden Parteien dem Vorstand schriftlich zu bestätigen.

Jeder ist verpflichtet: a. sein Boot ordentlich instand zu halten; b. sein Boot auf die vom Vorstand angegebene Weise festzumachen; c. darauf zu achten, dass sich keine Unbefugten auf dem vom Verein genutzten Gelände oder in der Nähe der Boote von Mitgliedern aufhalten; d. sich sportlich zu verhalten. Etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über die Bestimmungen dieser Ordnung werden dem Vorstand vorgelegt.

Seine Entscheidung ist bindend. c. Boote nur an den angegebenen Plätzen und in der kürzestmöglichen Zeit reparieren, damit alle Mitglieder die Gelegenheit haben, diese Plätze zu nutzen. Er haftet für Schäden, die Dritten bei der Nutzung seines Bootes zugefügt werden, auch wenn dieser Schaden von demjenigen verursacht wird, dem er sein Boot geliehen hat.

Die Nichterfüllung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtung kann die Kündigung der Mitgliedschaft zur Folge haben. Die Beurteilung obliegt dem Vorstand.

Artikel 13. Winterlager

Die Mitglieder können ihre Boote in den Wintermonaten, soweit möglich, an einem vom Vorstand bestimmten Platz einlagern. Die Boote sind ordentlich abzustellen, damit jeder Raum genutzt wird.

Das Winterlager ist vom 1. November bis zum 1. April möglich. Das Abstellen von Booten, Trailern und zugehörigen Gegenständen außerhalb des genannten Zeitraums ist nicht gestattet und wird mit 0,80 € pro Meter und Tag berechnet; hierauf findet die jährliche Indexierung Anwendung. Ferner finden Artikel 6 c und d der Geschäftsordnung hierauf Anwendung.

Artikel 14. Nutzung der Halle

Schleifen, Schweißen und Streichen auf dem Hafengelände sind strengstens verboten; dies ist nur in der Halle und bei geschlossenen Türen zulässig. Etwaige (Umwelt-)Schäden, die durch die genannten Arbeiten entstehen, werden dem oder den Verursachern in Rechnung gestellt.

Für die Nutzung der Halle, der Heizung und des Stroms für Wartung, Schweißen, Schleifen und Streichen an Booten ist pro Tag ein Betrag zu entrichten, der vom Vorstand festgelegt wird.

Artikel 15. Nutzung der Slipanlage

Die Mitglieder können die Slipanlage zu einem vom Vorstand festgelegten Tarif nutzen. Slip- und Stromgeld sind nach Verlassen der Slipanlage schnellstmöglich gegen Aushändigung einer Quittung durch den Slipwart zu entrichten. Anträge auf Nutzung der Slipanlage sind beim Slipwart zu stellen. Die Nutzung der Slipanlage ist auf die kürzestmögliche Zeit zu beschränken. Nichtmitglieder können, soweit Gelegenheit dazu besteht, die Slipanlage ebenfalls auf Antrag zum geltenden Tagestarif nutzen.

Artikel 16. Aufsicht

Vom Vorstand ist ein Hafenmeister bestellt worden. Dieser ist mit der Aufsicht über die Boote und Grundstücke betraut. Jeder ist verpflichtet, den Anweisungen des Hafenmeisters Folge zu leisten. Unstimmigkeiten sind vom Hafenmeister unverzüglich dem Vorstand zu melden, der die Angelegenheit weiter behandelt und erledigt.

Sind während der Fahrsaison große Boote vorübergehend abwesend, ist dies dem Hafenmeister unter Angabe des voraussichtlichen Rückkehrdatums zu melden. Der frei gewordene Liegeplatz steht dann dem Hafenmeister zur Vergabe an etwaige Gastlieger zur Verfügung.

Artikel 17. Instandhaltung der Grundstücke

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass Stege und Grundstücke in ordentlichem Zustand bleiben, diese nicht zu verunreinigen und ferner darauf zu achten, dass keine mutwilligen Beschädigungen erfolgen.

Artikel 18

Vom Vorstand wird eine Warteliste für Liegeplätze geführt. Jedes Mitglied, dem ein Liegeplatz zugewiesen wird, hat diesen innerhalb von sechs Monaten in Gebrauch zu nehmen oder schriftlich bzw. anderweitig nachzuweisen, dass es ein zu diesem Liegeplatz passendes Boot besitzt; die Beurteilung obliegt dem Vorstand. Ferner findet Artikel 6.e der Geschäftsordnung Anwendung.

Beim Verkauf eines Bootes kann der neue Eigentümer keinen Anspruch auf den Liegeplatz des vorherigen Eigentümers erheben, soweit ein solcher Anspruch nicht aufgrund seines Platzes auf der Warteliste besteht.

Auch beim Verkauf eines Bootes mit der Absicht, ein anderes Boot anzuschaffen, erlischt der Anspruch auf einen Liegeplatz, wenn nach sechs Monaten noch kein zu diesem Liegeplatz passendes Boot vorhanden ist. Bei einer etwaigen Anschaffung eines größeren Bootes entscheidet der Vorstand, ob der bereits zugewiesene Liegeplatz dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, steht der Liegeplatz dem Vorstand zur Verfügung und der Betreffende kann gegebenenfalls auf die Warteliste gesetzt werden.

Artikel 19

Alle Mitglieder, ausgenommen Personen ab 65 Jahren sowie Menschen mit Behinderung und dergleichen, sind erforderlichenfalls verpflichtet, Arbeiten für den Verein zu verrichten. Sie werden hierzu reihum und rechtzeitig vom technischen Ausschuss aufgerufen. Der T.A. führt darüber eine übersichtliche Liste. Ist man an dem Tag, für den man zu Arbeiten aufgerufen wurde, verhindert, so ist dies dem T.A. schnellstmöglich mitzuteilen; erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung beim T.A., wird ein Betrag von 100 € fällig. Ist man beim zweiten Aufruf erneut verhindert, so hat man für eine Vertretung zu sorgen; andernfalls wird erneut ein Betrag von 100 € fällig oder es folgt die Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Artikel 4.c der Satzung, dies nach Beurteilung des Vorstands. Für die Ausführung von Artikel 20 ist der T.A. dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

Artikel 20. Schlussbestimmung

Änderungen dieser Ordnung können nur erfolgen, wenn zwei Drittel der in einer Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen. In allen Fällen, die diese Ordnung nicht regelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Hier können Sie die Dokumente herunterladen

Satzung und GeschäftsordnungPDF · öffnet in einem neuen Fenster · für die geltenden Beträge: siehe die Preisseite
Der Hafen im Abendlicht

Kontakt

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