Die vollständige Hafenordnung des Wassersportvereins Bovenhaven, genehmigt in der Mitgliederversammlung vom Februar 2015.
Die Beträge in den Artikeln 4.3, 13 und 14 sind die Beträge vom Februar 2015, als diese Ordnung genehmigt wurde; der geltende Preisstand steht auf der Preisseite.
ARTIKEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In dieser Ordnung bedeutet:
1.1 Hafen: sämtliche Gewässer und Grundstücke mit Gebäuden (einschließlich Vereinsheim) und Inventar, die vom Verein genutzt werden.
1.2 Slipparbeiten: das Anlandbringen oder Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen sowie das Abstellen von Wasserfahrzeugen in den Gebäuden oder auf den Grundstücken des Vereins. 1.3 Hafenmeister: die Person oder deren Vertretung, die vom Vorstand mit der Verwaltung des Hafens betraut ist und die im Namen des Vorstands die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Ordnung überwacht.
1.4 Halle: der Teil des Hafengebäudes, der für Wartung und Reparatur von Wasserfahrzeugen sowie für die Lagerung von Teilen und Materialien bestimmt ist.
1.5 Werkstatt: der Teil des Hafengebäudes, der für Bau, Wartung und Reparatur von Hafenbestandteilen bestimmt ist.
1.6 Hafenbüro: der Teil des Hafengebäudes, der für den Hafenmeister bestimmt ist. 1.7 Liegeplatz: ein vom Vorstand einem Mitglied zugewiesener Liegeplatz am Laufsteg, Punterssteg, Jollensteg oder an den Gestellen.
1.8 Vorstand: der Vorstand des WSV Bovenhaven.
ARTIKEL 2: MITGLIEDSCHAFT
2.1 Neue Mitglieder müssen die Absicht haben, unsere Wassersporteinrichtungen zu nutzen, und daher angeben, dass sie auf die Warteliste für einen Liegeplatz gesetzt werden möchten.
2.2 Bei der Anmeldung hat das neue Mitglied nachzuweisen, dass es über ein Boot verfügt oder ein solches anschaffen wird.
2.3 Das Wassersportinteresse des WSV Bovenhaven steht an erster Stelle. Wird ein Liegeplatz frei, ist das neue Mitglied verpflichtet, diesen anzunehmen.
2.4 Neue Mitglieder, die sich mit der Absicht anmelden, ausschließlich das Vereinsheim nutzen zu wollen, werden nicht aufgenommen.
ARTIKEL 3: LIEGEPLÄTZE
3.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 5.2 werden die Liegeplätze vom Vorstand stillschweigend denjenigen Mitgliedern zugewiesen, denen im Vorjahr ein Liegeplatz zugewiesen wurde und die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3.2 werden etwaige verbleibende Liegeplätze denjenigen Mitgliedern zugewiesen, die gemäß einer vom Vorstand hierfür zu führenden Warteliste in Betracht kommen, sofern die Abmessungen des Wasserfahrzeugs der Größe des verfügbaren Liegeplatzes entsprechen.
3.2 Personen mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Kampen wird kein Liegeplatz zugewiesen.
3.3 Der zugewiesene Liegeplatz darf ausschließlich von dem Mitglied und für das Wasserfahrzeug genutzt werden, für die der Liegeplatz zugewiesen wurde.
3.4 Befindet sich das Wasserfahrzeug, für das der Liegeplatz zugewiesen wurde, nicht mehr im Eigentum des Mitglieds, dem der Liegeplatz zugewiesen wurde, so ist das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach der Eigentumsübertragung zu entfernen.
Hinsichtlich des Eigentums an einem Wasserfahrzeug kann der Vorstand eine Prüfung einleiten, an der das betreffende Mitglied mitzuwirken verpflichtet ist.
3.5 Bei Anschaffung eines anderen Wasserfahrzeugs, dessen Abmessungen nicht mehr der Größe des zugewiesenen Liegeplatzes entsprechen, fällt der Liegeplatz an den Verein zurück. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einen Ersatzliegeplatz zuzuweisen. Das betreffende Mitglied wird auf schriftlichen Antrag beim Vorstand auf die Warteliste gesetzt. Ist das Wasserfahrzeug kleiner, kann der Vorstand einen anderen Liegeplatz zuweisen. Ein Tausch ist mit Zustimmung des Vorstands und der anderen Partei möglich.
3.6 Der zugewiesene Liegeplatz ist vom Liegeplatzinhaber ordentlich zu unterhalten. Das Ablassen von Öl oder verunreinigtem Bilgenwasser ist verboten. Ebenso ist das Zurücklassen jeglicher Abfälle verboten. Hausmüll ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen. Die Benutzung einer Unterwassertoilette im Hafen ist nicht gestattet.
3.7 Auf dem zum Liegeplatz gehörenden Steg- und Uferabschnitt dürfen ohne Zustimmung des Vorstands keine Materialien und dergleichen gelagert und keinerlei Vorrichtungen angebracht werden.
3.8 Beiboote dürfen ausschließlich am eigenen Wasserfahrzeug oder am Jollensteg festgemacht oder gelagert werden. Ohne Zustimmung des Vorstands ist es nicht gestattet, Materialien, Boote, Trailer, Teile, Schiffsausrüstung und dergleichen in Gebäuden oder auf Grundstücken des Vereins zu lagern.
3.9 Möchte ein Mitglied den ihm zugewiesenen Liegeplatz nicht mehr in Anspruch nehmen, hat es den Vorstand hierüber schriftlich zu unterrichten.
3.10 Der Hafenmeister ist befugt, ein Mitglied zu ersuchen, einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einzunehmen, sofern die Umstände dies erfordern. Der Eigentümer des Wasserfahrzeugs hat einem solchen Ersuchen nachzukommen.
3.11 Ohne Zustimmung des Hafenmeisters darf kein anderer als der zugewiesene Liegeplatz eingenommen werden.
3.12 Die Wasserfahrzeuge sind so festzumachen oder abzustellen, dass unabhängig von den Witterungsverhältnissen kein Schaden und keine Belästigung (auch keine Lärmbelästigung) für andere Wasserfahrzeuge und/oder Hafenanlagen entstehen kann.
3.13 Wird den Bestimmungen unter 3.12 nicht entsprochen, kann der Vorstand dies auf Kosten des Liegeplatzinhabers veranlassen.
3.14 Schweiß-, Schleif- und maschinelle Schmirgelarbeiten am Liegeplatz sind verboten. Bei Handschleifarbeiten ist eine Abschirmung anzubringen, damit andere Schiffe nicht beeinträchtigt werden. Der Hafenmeister behält sich das Recht vor, Arbeiten bei unzureichenden Vorsichtsmaßnahmen zu untersagen.
3.15 Trinkwasser darf nicht zum Abspülen der Wasserfahrzeuge verwendet werden.
3.16 Wird der Liegeplatz länger als eine Nacht nicht genutzt, ist der Liegeplatzinhaber verpflichtet, dies dem Hafenmeister zu melden. Der Hafenmeister ist berechtigt, diesen Liegeplatz für andere Wasserfahrzeuge zu nutzen.
3.17 Es ist nicht gestattet, ein Wasserfahrzeug, für das ein Liegeplatz zugewiesen wurde, vom Hafen aus zu vermieten oder vermieten zu lassen.
3.18 Bei vollständiger oder teilweiser Umgestaltung des Hafens ist ein Liegeplatzinhaber verpflichtet, einen anderen, vom Vorstand zugewiesenen Liegeplatz anzunehmen.
3.19 Die Verwendung von Stromaggregaten im oder auf dem Schiff sowie an Land ist nicht gestattet.
ARTIKEL 4: LIEGEGELDER
4.1 Das Liegegeld für die Liegeplätze wird unabhängig von den Abmessungen des Wasserfahrzeugs auf Grundlage der angegebenen Boxbreite berechnet. Das Liegegeld ist im Voraus zu entrichten.
4.2 Das Liegegeld ist je Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig davon, ob sich das Wasserfahrzeug am zugewiesenen Liegeplatz befindet. Wird ein Liegeplatz länger als sechs Monate nicht von dem Wasserfahrzeug genutzt, für das er vergeben wurde, kann der Vorstand ihn einem anderen Mitglied zuweisen.
4.3 Ein Mitglied, das den geschuldeten Liegegeldbetrag vier Wochen nach Erhalt der Rechnung nicht beglichen hat, wird schriftlich gemahnt, zuzüglich 25 Euro. Ist das geschuldete Liegegeld zuzüglich 25 Euro nicht innerhalb von 14 Tagen entrichtet, wird das Mitglied erneut schriftlich gemahnt, diesmal zuzüglich 50 Euro. Ist das Liegegeld auch dann nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt, geht der Vorstand davon aus, dass das Mitglied keinen Anspruch mehr auf den Liegeplatz erhebt; der Liegeplatz verfällt und dies wird dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt. Das Mitglied hat sein Wasserfahrzeug sodann innerhalb von 14 Tagen aus dem Hafen zu entfernen. Ist das Wasserfahrzeug 14 Tage nach Datum des Einschreibens nicht aus dem Hafen entfernt, ist der Vorstand berechtigt, das Fahrzeug aus dem Hafen entfernen zu lassen. Über eine solche beabsichtigte Entfernung wird das Mitglied per Einschreiben in Kenntnis gesetzt.
4.4 Für die Liegegelder von Liegeplätzen am Jollensteg oder auf bzw. in den Gestellen gelten ebenfalls die Artikel 4.1 bis 4.3, mit der Maßgabe, dass für diese Liegeplätze unabhängig von der Größe des Wasserfahrzeugs ein fester Tarif je Liegeplatz gilt. Die Abmessungen dürfen nicht derart sein, dass das betreffende Fahrzeug nicht unter die Bezeichnung „Beiboot“ fällt. Die Beurteilung obliegt dem Vorstand.
ARTIKEL 5: WASSERFAHRZEUGE
5.1 Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 12,00 Metern oder einer Breite von mehr als 4,00 Metern werden keine Liegeplätze zugewiesen.
5.2 Die Wasserfahrzeuge sind gut instand zu halten. Der Vorstand kann Eigentümern schlecht instand gehaltener Fahrzeuge einen Liegeplatz verweigern oder entziehen; die Beurteilung obliegt dem Vorstand.
5.3 Motorfahrzeuge müssen mit einem funktionstüchtigen Feuerlöscher ausgestattet sein, der zur Bekämpfung von Bränden an Bord geeignet ist.
5.4 Bei festgemachten Wasserfahrzeugen darf der Antrieb nicht in Betrieb sein.
ARTIKEL 6: TOILETTEN UND DUSCHE
6.1 Bei der Benutzung von Toiletten und Dusche ist Sorgfalt zu wahren, damit diese Räume sauber und ordentlich bleiben. Im Duschraum sind Seifenreste nach der Benutzung zu entfernen.
6.2 Es ist verboten, den Inhalt von Chemietoiletten in den Toiletten zu entleeren.
6.3 In Toiletten, Urinalen und Waschbecken (innen und außen) dürfen keine Fische und dergleichen gereinigt werden. Für das Reinigen von Fischen und dergleichen ist ein separates Waschbecken (außen) angebracht.
ARTIKEL 7: TELEFON
7.1 Das im Hafenbüro vorhandene Telefon darf ausschließlich in Notfällen benutzt werden.
ARTIKEL 8: HAFTUNG
8.1 Der Verein haftet nicht für Diebstahl, Brand oder sonstige Schäden an Wasserfahrzeugen, Inventar, Schiffsausrüstung oder anderem im Hafen befindlichen Eigentum. 8.2 Der Eigentümer des Wasserfahrzeugs haftet für Schäden an anderen Wasserfahrzeugen oder an Hafenanlagen, die durch ihn oder durch seine Gäste oder sein Personal verursacht werden, sowie für Schäden, die durch Personen verursacht werden, die in seinem Auftrag Arbeiten am Fahrzeug ausführen.
ARTIKEL 9: SLIPPARBEITEN
9.1 Termine für Slipparbeiten sind mit dem technischen Ausschuss zu vereinbaren, der entscheidet, wann die gewünschten Arbeiten stattfinden können.
9.2 Anträge auf Slipparbeiten werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vorher ist der geschuldete Betrag dennoch zu entrichten, es sei denn, der Verein oder der Antragsteller findet einen anderen Interessenten.
9.3 Können die Slipparbeiten wegen des Wasserstands, eines Materialdefekts oder anderer Umstände nicht zum vereinbarten Datum und Zeitpunkt stattfinden, sind Ansprüche ausgeschlossen.
9.4 Die Verwendung von Slipwagen, Flaschenzügen oder Hebezeugen, die nicht Eigentum des Vereins sind, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des technischen Ausschusses verboten.
9.5 Der technische Ausschuss oder eine von ihm bestimmte Person leitet die Slipparbeiten; seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Er kann dem Eigentümer des Wasserfahrzeugs oder dessen Vertreter alle Arbeiten auftragen, die er für einen ordnungsgemäßen Ablauf für erforderlich hält.
9.6 Der Eigentümer des Wasserfahrzeugs oder dessen Vertreter ist verpflichtet, alle bei den Slipparbeiten verwendeten Materialien an den vom technischen Ausschuss angegebenen Stellen zu verstauen.
9.7 Der Eigentümer des Wasserfahrzeugs hat für ausreichend Personal zu sorgen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, darf der Hafenmeister die Slipparbeiten nicht ausführen.
9.8 Ist die Vorrichtung, auf die das Wasserfahrzeug gesetzt werden soll, ungeeignet oder unpassend, so wird die zusätzlich benötigte Zeit in Rechnung gestellt oder das Fahrzeug wird wieder zu Wasser gelassen, wobei das Slipgeld gleichwohl geschuldet bleibt.
9.9 Alle Slipparbeiten erfolgen auf Risiko des Eigentümers des Wasserfahrzeugs. 9.10 Die Tarife für Slipparbeiten werden vom Vorstand festgelegt. Die geschuldeten Beträge sind unmittelbar nach Abschluss der Slipparbeiten an den Hafenmeister zu entrichten, der hierüber eine Quittung ausstellt.
ARTIKEL 10: HALLE UND WERKSTATT
10.1 Ist die Halle vermietet, so ist sie ohne Zustimmung des Mieters für andere Personen nicht zugänglich, mit Ausnahme des technischen Ausschusses, seiner Mitglieder und des Vorstands.
10.2 In der Halle dürfen Arbeiten am eigenen Wasserfahrzeug durch die Eigentümer und die mit ihnen zusammenarbeitenden Personen ausgeführt werden.
10.3 Geräte und Werkzeuge des Vereins dürfen nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des technischen Ausschusses benutzt werden. Bei Schäden an Gebäuden, Geräten oder Werkzeugen des Vereins haftet der Eigentümer des Wasserfahrzeugs. Der technische Ausschuss ist befugt, hinsichtlich der Nutzung von Halle, Werkstatt, Geräten und Werkzeugen des Vereins korrigierend einzugreifen; seinen Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
10.4 Arbeiten für den Hafen haben bei der Nutzung von Halle, Werkstatt, Geräten und Werkzeugen stets Vorrang.
10.5 Das Spritzen von Farbe und ähnliche Arbeiten sind in Gebäuden und auf Grundstücken des Vereins nicht gestattet.
10.6 Ohne Zustimmung des Vorstands ist es nicht gestattet, Materialien, Teile, Schiffsausrüstung und dergleichen in Gebäuden oder auf Grundstücken des Vereins zu lagern. Bei erteilter Zustimmung ist der technische Ausschuss verpflichtet, einen Betrag in Rechnung zu stellen.
10.7 Für die Miete der Halle über einen bestimmten Zeitraum ist ein Antrag an den technischen Ausschuss zu richten, der die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Bei Stornierung ist die Miete zu entrichten, es sei denn, der Verein oder der Antragsteller findet einen anderen Interessenten. Die Mietdauer beträgt höchstens zwei zusammenhängende Wochen. Für längere Mietzeiträume ist vorab die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
10.8 Zwischen 22.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens darf der Mieter keine Arbeiten ausführen, die störenden Lärm verursachen. Die Beurteilung obliegt dem technischen Ausschuss.
10.9 Der Mieter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Halle frei von Farbe und dergleichen bleibt. In Toiletten, Urinalen und Waschbecken darf keine Farbe weggespült und dürfen keine Farbutensilien gereinigt werden.
10.10 Die Halle kann in Absprache mit den Mietern gleichzeitig an mehrere Personen vermietet werden.
10.11 Der Mieter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Halle abgeschlossen und die Beleuchtung ausgeschaltet ist, wenn er sie bei Unterbrechung der Arbeiten verlässt. 10.12 Der geschuldete Mietbetrag ist unmittelbar nach Ablauf der Mietzeit zu entrichten.
10.13 Für den Stromverbrauch ist der Vorstand verpflichtet, einen Betrag in Rechnung zu stellen.
10.14 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an Räumlichkeiten, Geräten und Werkzeugen des Vereins, die durch ihn, durch mit ihm zusammenarbeitende Personen oder durch in seinem Auftrag tätige Personen verursacht werden.
10.15 Der Mieter ist verpflichtet, die Halle nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich zu Beginn der Mietzeit befand. Eigentum des Mieters ist nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zu entfernen.
10.16 Schweiß- und Schleifarbeiten sowie sonstige brandverursachende Arbeiten in oder in der Nähe von Vereinsheim, Halle und Werkstatt sind verboten.
10.17 Die Benutzung einer Fritteuse in oder in der Nähe von Halle und Werkstatt ist verboten.
ARTIKEL 11: GELÄNDE
11.1 Auf dem Hafengelände dürfen keine nach dem Umweltrecht verbotenen Stoffe oder Materialien verwendet werden. Pinsel, Farbreste, leere Dosen und sonstige chemische Abfälle sind selbst mit nach Hause zu nehmen.
ARTIKEL 12: HAUS- UND VERHALTENSREGELN
12.1 Jeder, der sich im Hafen aufhält, hat auf Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu achten, die Sicherheit zu beachten und zu vermeiden, durch sein Verhalten Anstoß zu erregen. Anweisungen des Hafenmeisters und des Vereinsheimverwalters ist Folge zu leisten.
12.2 Im Hafen ist es nicht gestattet, störenden Lärm zu verursachen.
12.3 Belästigungen im Hafen und im Vereinsheim, einschließlich Lärmbelästigung, sind zu vermeiden. Als Lärmbelästigung gelten laute Musik, Singen, Schreien und dergleichen. 12.4 Das Vereinsheim ist als Vereinsgebäude zu nutzen und darf in keinem Fall den Charakter einer Gaststätte haben.
12.5 Im Vereinsheim darf nicht geraucht werden.
12.6 Das Bedienungspersonal darf während der Ausübung seiner Tätigkeit keinen Alkohol zu sich nehmen.
12.7 Ein Fest oder eine ähnliche Veranstaltung von und für die Mitglieder darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstands und höchstens fünfmal jährlich stattfinden. Livemusik, DJs oder Sänger sind ohne Zustimmung des Vorstands nicht gestattet.
12.8 Die Öffnungszeiten des Vereinsheims werden vom Vorstand festgelegt.
12.9 Die Zeiten für den Ausschank von Alkohol (Bier und Wein) werden vom Vorstand festgelegt.
12.10 Personen, die Aggressionen oder anderes normabweichendes Verhalten (z. B. Alkoholmissbrauch) zeigen, werden vom diensthabenden Hafenmeister bzw. Vereinsheimverwalter aus dem Vereinsheim bzw. dem Hafen verwiesen und erhalten eine Verwarnung des Vorstands. Im Wiederholungsfall tritt Artikel 15.2 in Kraft.
12.11 Der Gebrauch von Drogen und dergleichen ist strengstens verboten. Wird dies festgestellt, ist der Vorstand befugt, der betreffenden Person den Zugang zum Hafen dauerhaft zu verwehren und eine etwaige Mitgliedschaft zu entziehen.
ARTIKEL 13: GASTLIEGER
13.1 Gastlieger sind ordentlich und zuvorkommend zu empfangen und zu betreuen.
13.2 Gastlieger, die den Hafen mit einem Wasserfahrzeug besuchen, haben sich bei erster Gelegenheit beim Hafenmeister zu melden und das Liegegeld zu entrichten.
13.3 Am Tag der Abreise hat der Gastlieger seinen Liegeplatz vor 12.00 Uhr zu verlassen. Ist er nach 12.00 Uhr noch mit seinem Wasserfahrzeug anwesend, wird ein weiterer Tag in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 14: WINTERLAGER AN LAND UND IM WASSER
14.1 Das Winterlager ist bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres schriftlich beim Hafenmeister zu beantragen.
14.2 Die Kosten für das Winterlager an Land betragen 15 Euro. Dieser Betrag ist im Voraus an den Hafenmeister zu entrichten, andernfalls kann keine Einlagerung erfolgen.
14.3 Die Kosten für das Winterlager im Wasser betragen 5 Euro pro Meter und Wintersaison, zuzüglich Strom und ohne Mitgliedsbeitrag.
14.4 An Land eingelagerte Boote sind spätestens zum 1. April der folgenden Saison zu entfernen.
14.5 Wer während der Wintersaison (Zeitraum 1. Oktober bis 1. April) auf seinem Boot wohnen möchte, hat hierfür vorab die Zustimmung des Vorstands einzuholen.
ARTIKEL 15: EINHALTUNG DER HAFENORDNUNG
15.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand sowie den Hafenmeister bzw. den Vereinsheimverwalter nach Kräften zu unterstützen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf im Hafen zu fördern. 15.2 Bei einem Verstoß gegen die Hafenordnung, der nicht auf erste Aufforderung hin eingestellt oder rückgängig gemacht wird, ist der Vorstand befugt, der betreffenden Person den Zugang zum Hafen vorübergehend oder dauerhaft zu verwehren und gegebenenfalls die Mitgliedschaft zu entziehen.
ARTIKEL 16: SCHLUSSBESTIMMUNG
16.1 In Fällen, die diese Ordnung und/oder die Satzung nicht regeln, entscheidet der Vorstand.
Diese Ordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom Februar 2015 genehmigt. Wassersportverein Bovenhaven, IJsseldijk 12a, 8261 LK Kampen, Niederlande.
Hier können Sie die Hafenordnung herunterladen
Hafenordnung WSV Bovenhaven